Gemeinfrei
17. Mai 2008 | Von admin | Kategorie: InternetDie Gemeinfreiheit bezeichnet alle schöpferischen Werke welche keinem Urheberrecht unterliegen.
Der Urheberrechtsschutz endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (nicht etwa nach Erscheinen). Bei Musikstücken oder Audioaufnahmen endet die Frist für die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler (beispielsweise der Sänger oder Instrumentalisten) meist schon 50 Jahre nach dem ersten Erscheinen des Tonträgers. Dies darf aber nicht mit dem Schutzrecht des Urhebers (beispielsweise des Komponisten oder Textdichters) verwechselt werden, für das ja die 70-Jahres-Frist nach dessen Tod gilt.